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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB für eventuell zustande kommende Verträge zwischen Kunden und dem Cateringunternehmen www.foenu.com

 

§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

 

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Erbringung von Dienstleistungen im gastronomischen Bereich.

 

(2) Der Auftraggeber hat vor Vertragsschluss überprüft, dass der von ihm gewünschte Leistungsumfang seinen Bedürfnissen vollständig und abschließend entspricht.

 

(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder meine Auftragsbestätigung, ansonsten mein vom Kunden akzeptiertes Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren. 

 

(4) Abgeschlossene Verträge per Email sind rechts bindend.

 

§ 2 Zahlungsmodalitäten

 

(1) Es gelten die mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Preise zuzüglich der jeweilsgültigen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz wird individuell nach Art und Umfang des Einsatzes schriftlich mit dem Auftraggeber ausgehandelt. Sollten Übernachtungen erforderlichwerden, so werden diese auch individuell vertraglich, schriftlich festgehalten.

(2) Die genannten Preise gelten an allen Tagen der Woche. Es gibt keine Aufschläge an Wochenenden, wenn diese Buchungsbestandteil sind Änderungen benötigen der Schriftform.

(3) Die Grundlage der Rechnungsstellung ist der Stundennachweis der vom arbeitenden Koch täglich geschrieben und vom Auftraggeber oder einer verantwortlichen Person abgezeichnet wird.

(4) Die vereinbarte Vergütung ist nach Erbringung der Dienstleistung und Eingang der Rechnung an den arbeitenden Koch ohne Abzug fällig. Bei einer Auftragsdauer von mehr als einer Woche erfolgt eine wöchentliche Zwischenabrechnung.

 

(5) Bei Auswärtseinsätzen mit Übernachtung wird zusätzlich eine Übernachtungsmöglichkeit, die Verpflegung sowie ein KFZ-Stellplatz vom Dienstbereich gestellt.

 

 

§ 3 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen geltenentsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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